Abmahnung der Rechtsanwälte Wallenfels und Prof. Dr. Russ

Wettbewerbsrecht
07.02.20206 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwälte Wallenfels und Prof. Dr. Russ als Preisbindungstreuhänder deutscher Buchverlage wegen Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz

Die Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Prof. Dr. Christian Russ verschickten kürzlich in ihrer Funktion als Preisbindungstreuhänder eine Abmahnung wegen Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz.

In der Abmahnung wird dem Betroffenen vorgeworfen, preisgebundene Produkte zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen angeboten und verkauft zu haben. Dies sei im Rahmen eines Testkaufs eines Produktes festgestellt worden. Das bei dem Testkauf erworbene Produkt weise keine Gebrauchsspuren auf und sei ersichtlich neu, wobei jedoch der Preis des Produktes niedriger sei als der gebundene Ladenpreis. Somit läge ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus §3 Buchpreisbindungsgesetz vor.

Die Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Prof. Dr. Christian Russ fordern aufgrund dieses Verstoßes von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ein vorformuliertes Schreiben ist der Abmahnung bereits beigefügt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.