Abmahnung: Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

Wettbewerbsrecht
28.01.202099 Mal gelesen
Abmahnung durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. verschickt zurzeit vermehrt Abmahnungen, in der den Adressaten wettbewerbsrechtliche Verstöße vorgeworfen werden.

Den von den Abmahnungen Betroffenen wird vorgeworfen, nicht mehr als rein privater Händler, sondern in gewerblichem Umfang zu verkaufen. Begründet werde dies durch ein Ermittlungsergebnis über verschiedene Fahrzeuge, die auf Internetplattformen wie www.mobile.de angeboten werden sollen. Es läge ein Verstoß gegen die Informationspflicht gewerblicher Händler vor. Folgende Informationpflichten würden bei den Anbietern fehlen:

  • Widerrufsbelehrung
  • Muster-Widerrufsformular
  • Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht
  • Link zur OS-Streitschlichtungsplattform

Durch die Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Verpflichtungserklärung, künftig nicht mehr als privater Verkäufer aufzutreten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.