Abmahnung des IDO Interessenverbandes (eBay, Amazon)

Wettbewerbsrecht
21.01.20203 Mal gelesen
Abmahnung des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verschickte als Wettbewerbsverband an mehrere Onlinehändler per Abmahnung den Hinweis auf mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Konkret lauten die Vorwürfe des IDO Interessenverbandes an die von der Abmahnung Betroffenen:

  • Kein aktiver Link zur OS- Plattform (EU-Streitschlichtungsplattform)
  • Keine Widerrufsbelehrung
  • Kein Muster-Widerrufsformular
  • Verwenden einer Klausel zur ausschließlichen Geltung der AGB
  • Keine Belehrung über die Vertragstextspeicherung
  • Verstöße gegen Preisangabenverordnug (PANGVO)

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert aufgrund der genannten Wettbewerbsverstößen von den betroffenen Händlern:

  • Abgabe einer stafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung für die Abmahnung

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.