Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwaltes Volker Jakob

Wettbewerbsrecht
18.12.201980 Mal gelesen
Abmahnung des Rechtsanwaltes Volker Jakob wegen fehlender Grundpreisangabe.

Der Rechtsanwalt Volker Jakob vertritt die Interessen seines Mandanten. Im Auftrag seines Mandanten verschickte Rechtsanwalt Jakob nun eine Abmahnung, welche sich an einen Mitbewerber richtete.

Der Vorwurf lautet, der von der Abmahnung Betroffene habe im Rahmen eines Verkaufsangebotes die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten und sich somit nicht wettbewerbsgerecht verhalten. Bei dem Verkauf von Waren in Fertigverpackungen gibt es die sogenannte Pflicht zur "doppelten Preisangabe", d.h., dass sowohl der Endpreis, als auch der Grundpreis des Produktes angegeben werden muss. Gerügt wird nun, dass der Abgemahnte bei einem Angebot den Grundpreis nicht angegeben hätte. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes liegt hier also ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vor.

Der Rechtsanwalt fordert die Abgabe eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine vorformulierte Erklärung liegt dem Schreiben bereits bei. Die Erklärung sieht zudem eine Vertragsstrafenregelung vor.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.