Abmahnung: Kanzlei Dr. Schenk für Bundesverband Automatenunternehmer

Wettbewerbsrecht
18.12.201993 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. wegen Rauchverbotes.

Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen vertritt die Interessen des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. aus Berlin und verschickte in ihrem Namen kürzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Der Abgemahnte ist ein Betreiber einer Spielhalle. Gerügt wird insbesondere, dass der von der Abmahnung Betroffene gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe, weil in seiner Spielhalle geraucht wurde. Dies soll dem Bundesverband Automatenunternehmer bei verdeckter Kontrolle aufgefallen sein. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schenk liegt hier ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vor.

Die Kanzlei Dr. Schenk fordert den Spielhallenbetreiber zur Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem sollen die Detektivkosten erstattet werden.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung im Namen des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.