Zurzeit mahnt die Wettbewerbszentrale Verstöße im Auftrag des DEHOGA gegen das Wettbewerbsrecht ab. DEHOGA ist der deutsche Hotel- und Gaststättenverband.
Gerügt wird insbesondere, dass die Abgemahnten Sterne in ihren Hotellogos verwendet hätten, die keine DEHOGA-Klassifikation hätten. Man dürfe sein Hotel allerdings nur dann so bewerben, wenn das Hotel auch tatsächlich klassifiziert ist. Dazu müsste eine Zertifizierung des DEHOGA vorliegen.
Die Wettbewerbszentrale fordert die Hotelbetreiber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Bei Verstoß verlangt sie eine Vertragsstrafe.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung im Namen der Wettbewerbszentrale betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.