Lexea Rechtsanwälte wegen fehlender Grundpreisangabe

Wettbewerbsrecht
04.07.201944 Mal gelesen
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Lexea Rechtsanwälte aus Köln im Auftrag der Snaabt GmbH wegen fehlender Grundpreisangabe.

Die Lexea Rechtsanwälte aus Köln vertreten die Interessen der Snaabt GmbH, welche Herstellerin von Tierfutter- und Pflegemitteln ist und diese unter anderem auf der Plattform Amazon zum Verkauf anbieten. Die Lexea Rechtsanwälte verschickten nun eine Abmahnung an eine Person, welche mit der Snaabt GmbH im Wettbewerb steht. Nach ihrer Ansicht hält der von der Abmahnung betroffene Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerblichen Pflichtangaben nicht ein. Der Vorwurf lautet, dass einem Verkaufsangebot über eine grundpreispflichtige Ware lediglich der Gesamtpreis, nicht aber den Preis je Mengeneinheit pro 100 Gramm, also den Grundpreis, enthalte. Somit fehlt es dem Angebot des Abgemahnten an der Pflichtangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV).

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.