Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

Wettbewerbsrecht
28.05.2019276 Mal gelesen
Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch Auftreten als sog. "Schein"-Privater

Nach eigener Beschreibung wurde der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. von allen bayerischen Kfz-Innungen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) gegründet, die ihrerseits bereits seit Jahrzehnten bislang unabhängig voneinander Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Interesse ihrer Innungsmitglieder beobachten. Hierdurch hätten sie ihre Aktivitäten im Bereich des Wettbewerbs gebündelt und beobachten den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe nunmehr gemeinsam und einheitlich.

Nun verschickte der Verband bayerischer Kfz-Innungen eine Abmahnung wegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Der Vorwurf lautet dass der Betroffene, auf dem Verkaufs-portal "mobile.de" Kfz privat zum Verkauf anbiete. Ausweislich der Anzahl angebotenen unterschiedlichen Fahrzeugen, die innerhalb kurzer Zeit angeboten wurden, entspräche das gezeigte Angebotsverhalten nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen nicht dem eines privaten Anbieters, sondern das eines unternehmerischen Händlers. Durch dieses Auftreten als "Schein"-Privater würde ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 3 UWG vorliegen, da unzutreffend der Eindruck erweckt würde, es läge ein Handeln als Verbraucher vor. Zum Beweis sind dem Schreiben drei Ausdrucke der Fahrzeugangebote beigefügt.

Durch die Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu diesem Zwecke ist bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird der pauschale Ersatz der bereits für die Abmahnung entstandenen Aufwendung in Höhe von 296,31 Euro geltend gemacht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.