Abmahnung: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. 

Wettbewerbsrecht
30.10.201883 Mal gelesen
Zurzeit mahnt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Füstenfeldbruck wegen Werbung mit Garantie im Rahmen von Verkaufsangeboten auf eBay.de ab.

Die Abmahnungen richten sich an Betreiber von Online-Shops, die insbesondere auf der Plattform eBay.de auftreten und dabei nach Ansicht des des Verbraucherschutzvereins die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Der Verbraucherschutzverein rügt insbesondere das Veröffentlichen von Verkaufsangeboten, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere Informationen enthalten,

  • wie der Inhalt der Garantie ausgestaltet ist
  • alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
  • den Name und Anschrift des Garantiegebers
  • einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Sie fordern daher von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern Unterlassung und Beseitigung des fehlerhaften Angebote, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten gefordert.

Bevor Sie jedoch eine Erklärung abgegeben sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie keine Rechtsverletzung verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.