Abmahnung: HvLS Rechtsanwälte wegen gewerblicher Verkaufsaktivitäten

Wettbewerbsrecht
02.10.2018341 Mal gelesen
Zurzeit mahnt die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Schaffenberg (HvLS) im Auftrag von Ralph Schneider (www.markenglas.de) wegen gewerblicher Verkaufsaktivitäten unter der Bezeichnung Privatverkäufer auf der Verkaufsplattform eBay ab.

Die HvLS Rechtsanwälte aus Berlin sind bereits bekannt für das Verschicken von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an Betreiber von Online-Shops, die insbesondere auf der Plattform eBay auftreten. Aktuell vertritt die Kanzlei die Interessen von Ralph Schneider, der unter der Domain "www.markenglas.de" Begleitprodukte und Merchandiseartikel von Glasherstellern vertreibt.

Die Abmahnung richtet sich vorliegend an einen Anbieter ähnlicher Produkte als Privatverkäufer auf der Verkaufsplattform eBay. Die HvLS Rechtsanwälte haben hierbei ausweislich des Abmahnschreibens den Umfang der Verkaufsaktivitäten überwacht und sind hierbei zur Ansicht gekommen, dass diese denen einer gewerblichen Tätigkeit entsprechen. Hierin sehen sie den Versuch des Verkäufers, sich den gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Händler zu entziehen, wie z.B. Informations- und Belehrungspflichten. Dies begründe aufgrund des zwischen dem Betroffenen und Ralph Schneider bestehenden Wettbewerbsverhältnisses wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die HvLS Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dem Abmahnschreiben ist zu diesem Zwecke bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Daneben fordern sie den Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten. Diese berechnen sich nach dem Streitwert, den die Rechtsanwälte selbst auf 30.000 Euro beziffert haben. Daraus ergibt sich eine Forderung in Höhe von 1.358,86 Euro zur sofortigen Beilegung der Rechtssache.

Sollten Sie durch eine solche oder einer ähnlichen Abmahnung der HvLS Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer gegebenenfalls beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die Abmahner in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.