Darf ein Arzt Löschung seiner Daten aus dem Online-Bewertungsportal Jameda verlangen?

Wettbewerbsrecht
07.02.201838 Mal gelesen
Der BGH hat in Kürze über einen brisanten Fall zu entscheiden. Geklagt hatte eine Dermatologin gegen das Portal Jameda. Letztinstanzlich soll geklärt werden, ob eine Arztpraxis einen Eintrag dort dulden muss.

Auf der Online-Plattform Jameda können Patienten ihr Urteil über Ärzte und Kliniken abgeben. Nicht immer fallen diese allerdings freundlich aus, was im schlimmsten Falle zur wirtschaftlichen Existenzfrage von Ärzten werden kann. Kann ein Arzt sich gegen negative Kritik zur Wehr setzen?

Konzept des Ärztebewertungsportals

Die Online-Plattform Jameda ist ein Ärztebewertungsportal, das von monatlich mehr als 5 Millionen Internetnutzern besucht wird. Das Unternehmen finanziert sich über kostenpflichtige Premiumeinträge von dort verzeichneten Ärzten. Die Mediziner können sich gegen einen Aufpreis mit Bild und Beschreibung darstellen. Wer nicht bereit ist, einen solchen Premiumeintrag zu bezahlen, ist lediglich mit seinen Basisdaten vertreten.

Ärztin kämpft gegen Veröffentlichung ihrer Daten

Eine Dermatologin wehrte sich nun dagegen, dass ihre persönlichen Daten überhaupt auf der Plattform veröffentlicht werden. Sie kritisierte, dass die Werbung zahlender Ärzte neben ihrem Basisprofil erscheine - während wiederum Premiumkunden vor Einblendungen der Konkurrenz geschützt seien. Das Geschäftsmodell stoße sie so ab, betonte sie, dass sie nicht Teil des solchen sein wolle.

Die Ärztin sieht sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Zwangskommerzialisierung ihrer persönlichen Daten zu Werbezecken Dritter verletzt.

Bisherige Entscheidungen

In den Vorinstanzen wurde der Anspruch auf datenschutzrechtliche Löschung und Unterlassung der Verbreitung ihrer Daten abgelehnt. Schließlich sei die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn nach Abwägung der gegenseitigen Interessen kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung entgegenstehe. Nach Ansicht der ersten beiden Instanzen überwog das Interesse der Klägerin das der Kommunikationsfreiheit des Unternehmens Jameda hier nicht. Nun muss der BGH entscheiden.

Fluch und Segen zugleich?

Mit seiner Gesundheit spaßt man nicht - daher ist die Transparenz, die durch die Online-Portale geschaffen wird, für die Patienten von Vorteil. Sie können sich in Ruhe einen Arzt auswählen, der von anderen Patienten empfohlen wurde. Andererseits führt gerade die Anonymität der digitalen Welt dazu, dass unwahre und beleidigende Bewertungen und Kommentare abgegeben werden, die für Ärzte den wirtschaftlichen Ruin bedeuten können.

Was wird das neue BGH-Urteil bringen?

Noch 2014 hatte der BGH entschieden, dass kein genereller Löschanspruch von Ärzten bestehen würde - ein Umschwenken der Rechtsprechung könnte weitreichende Folgen haben. Sollte der BGH der Dermatologin folgen, werden sicher weitere Praxen folgen und die Löschung ihrer Daten veranlassen.  Dann müssten wohl auch andere Online-Bewertungsportale ihre Geschäftsmodelle überdenken. Das Urteil bleibt also mit Spannung abzuwarten.

 

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