Du sollst nicht schummeln! LG Bochum: Elektroriese Conrad und MyDealz

Wettbewerbsrecht
25.10.2017928 Mal gelesen
Meinungsmanipulation durch Scheindritte ist unlauter. LG Bochum (Urt. v. 09.03.2015, I-15 O 75/15) untersagt Conrad Electronic SE entsprechende unlautere Geschäftspraktiken (UWG).

Wie jeder weiß, sind gute Positionierungen auf Preisvergleichsplattformen von enormer Relevanz für den Verkaufserfolg im Onlinehandel. Ähnlich wichtig sind begleitende positive Kundenbewertungen. Die Plattform „myDealz“ verknüpft beide Aspekte im Rahmen einer sog. Social-Shopping Plattform. Hier können User sich in einer Art Forum wechselseitig auf aktuelle Schnäppchen informieren und diese „Deals“ sodann bewerten und kommentieren. Die Reichweite von „myDealz“ gerade in der besonders kaufkräftigen Zielgruppe technikaffiner junger Erwachsener ist enorm.

Dies haben zwischenzeitlich auch die großen Unternehmen erkannt. Ausgerechnet der Elektronikriese „Conrad“ wurde mit der „Hand im Honigtopf“ erwischt. So war aufgrund einer Meldung der Plattform selbst bekannt geworden, dass Conrad in erheblichem Umfang private Nutzerkonten bei „myDealz“ angelegt hatte, um hierdurch in Form getarnter Werbung auf eigene Angebote hinzuweisen. Die Plattform sprach in ihrer Meldung gar von über 100 Eigenwerbungsaccounts. Die Plattform reagierte hierauf mit einer zwischenzeitlichen Sperrung von Conrad (https://www.mydealz.de/diskussion/conrad-bis-auf-weiteres-als-handler-gesperrt-519833).

Solch unlauteres Verhalten ist natürlich insbesondere für kleinere Wettbewerber eine Katastrophe, denn wie soll man mit solcher Marktmacht konkurrieren, wenn dann auch noch zu solchen Mitteln gegriffen wird? Eine Firma wollte sich dies nicht bieten lassen und erkannte sofort die wettbewerbsrechtliche Komponente der Sache. Es ist nämlich schlicht und ergreifend verboten (unlauter), unter dem Deckmantel privaten Handelns den geschäftlichen Charakter von Werbemaßnahmen zu verschleiern und Verbraucher hierdurch zu täuschen. Dies regelt unter anderem Ziffer 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Eine von Verfasser beratene Wettbewerberin nahm Conrad hierauf vor dem Landgericht Bochum auf Unterlassung derartiger Verhaltensweisen in Anspruch. Sie erhielt in vollem Umfang Recht. Nach erfolgter Beweisaufnahme und eindeutiger Hinweise der Kammer im Termin (und bereits zuvor) ließ Conrad ein Versäumnisurteil zur Meidung erkennbar peinlicher Urteilsgründe gegen sich ergehen, welches nun rechtskräftig geworden ist (Landgericht Bochum, Urt. v. 09.03.2015, I-15 O 75/15).

Die Angelegenheit zeigte auch im Detail höchst dubiose - unseriöse prozessuale - Verteidigungsstrategien seitens Conrad. Nachdem die Zugehörigkeit der Accounts zum Unternehmen feststand, hatte das Unternehmen im Verlauf des Verfahrens allen Ernstes versucht, die Verantwortlichkeit einem einzelnen Mitarbeiter „in die Schuhe“ zu schieben. Dieser habe die Accounts bei „myDealz“ eigenverantwortlich und ohne Kenntnis seines Arbeitgebers angelegt. Unangenehm nur, dass der sodann von uns als Zeuge benannte Mitarbeiter diesen Vortrag im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht bestätigen konnte.

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Fairness im Wettbewerb. Schummeleien auf Preisvergleichsplattformen sind kein Kavaliersdelikt, sondern von höchster Relevanz im Wettbewerb. Auch als Mitbewerber brauchen Sie solche Verhaltensweisen nicht hinzunehmen. Vielmehr haben Sie die Möglichkeit,  unmittelbar im Wege der Abmahnung und notfalls auch mit gerichtlichen Mitteln hiergegen vorzugehen – auch oder gerade auch dann, wenn der Wettbewerber scheinbar übermächtig erscheint. Dafür gibt es das UWG.

 

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Jörg Faustmann (Faustmann.Recht)

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