Weitreichende Störerhaftung von Verwendern der Google-Adword-Kampagne

Weitreichende Störerhaftung von Verwendern der Google-Adword-Kampagne
04.04.2017161 Mal gelesen
OLG Schleswig-Holstein: Es kommt nicht auf Benutzung eines bestimmten Schlüsselwortes an, sondern auf konkrete Ausgestaltung der Anzeige

Wird beim Googlen eines geschützten Markennamen die Werbeanzeige eines mit einer Google-Adword-Kampagne werbenden Dritten angezeigt, kommt dessen Haftung in Betracht, auch wenn er den Markennamen nicht als Schlüsselwort in seiner Kampagne genutzt hat, aber von der Anzeige wusste.

Dies hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht gemäß Pressemitteilung vom 31.03.2017 durch Urteil vom 22. März 2017 - 6 U 29/15 entschieden.

Folgendes war passiert:

Die Beklagten, die in derselben Branche wie der Kläger tätig sind, hatten eine Google-Adword-Kampagne eingerichtet. Beim Googlen des für den Kläger geschützten Markennamens "X" erschien eine Anzeige der Beklagten. Die Beklagten unternahmen nichts, als sie hiervon Kenntnis erlangten.

Der Kläger nahm die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und obsiegte in erster Instanz.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung nun bestätigt.

Die Beklagten hätten den für den Kläger geschützten Markennamen unbefugt in einer Weise genutzt, die zu Verwechslungen führen könne. Die Überschrift der bei Eingabe des für den Kläger geschützten Namens eingeblendeten Anzeige erwecke den Eindruck, es handele sich um eine Anzeige des Klägers, wovon die Beklagten profitierten.

Unerheblich sei dabei, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, so das OLG weiter. Denn die Beklagten hätten in dem Moment den für den Kläger geschützten Namen verwendet, als sie trotz Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Markennamens des Klägers ihre Anzeige eingeblendet wurde, nicht eingeschritten sind. Es komme für ihre Vererantwortlichkeit nicht auf die Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes an. Entscheidend sei vielmehr, wie die Anzeige konkret ausgestaltet werde.

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