Verwendung des eBay-Banners "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" wettbewerbswidrig - LG Bochum, Beschluss v. 26.08.2010 - Az. I-13 O 130/10

Wettbewerbs- und Markenrecht
10.09.2010671 Mal gelesen
Abgemahnt wurde hier u.a. die Verwendung des farbig gelb hervorgehobenen eBay-Banners "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" vor dem Hintergrund, dass sich bereits aus § 5 der verbindlichen eBay-AGB die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der im Rahmen eines Verkaufsvorgangs anfallenden eBay-Gebühren ergibt. Die extra herausgestellte Bewerbung dieses Umstands wurde insoweit als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gerügt. Dies sah das erkennende Landgericht Bochum ebenfalls so:

Landgericht Bochum

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn XXXXX,
Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frönd u. Partner, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster

gegen

Herrn XXXXX
Antragsgegner,

wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4, 8, 12 UWG

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der  Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzverträgen über die Verkaufsplattform eBay XXXXX zum Kauf anzubieten, 

a) ...

b) ...

c) ...                                                                                                        und/oder

d) in diesem Zusammenhang den nachfolgenden eBay-Banner mit der Aufschrift "Verkäufer trägt eBay-Gebühren!" zu verwenden:

                                              (Abbildung des eBay-Banners)

wie auf der Verkaufsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnr. XXXXX geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR  festgesetzt.

Bochum, 26.08.2010

XXXXX

Vorsitzende Richterin am Landgericht

Fazit:

Überlegen Sie besser zweimal, in welcher Form Sie Ihre eBay-Angebote gestalten. Oftmals stellt die farblich hervorgehobene Bewerbung von Umständen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs auf eBay als allgemein selbstverständlich gelten, einen Wettbewerbsverstoß dar.

Auch der Umstand, dass wie im vorliegenden Fall das Banner von eBay selbst zur Auswahl gestellt, heißt nicht automatisch, dass eine Benutzung auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch ist.

Gerne beraten wir Sie bei der Ausgestaltung Ihrer Angebote, um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden. 

Sprechen Sie uns gerne an.

Beachten Sie auch unseren unter der Mobilnummer 0178-635 44 35 eingerichteten Abmahn-Notdienst außerhalb unserer Geschäftszeichen (auch am Wochende und feiertags!). Es berät Sie dort Herr Rechtsanwalt Leiers.