wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei der inkorrekten Darstellung von Onlineangeboten über WAP

Wettbewerbs- und Markenrecht
04.05.2010637 Mal gelesen
1. Die Weiterentwicklung der Technik führt dazu, dass auch dem Händler immer mehr Möglichkeiten gegeben werden, neue Absatzkanäle zu nutzen.
 
2. Die meisten nutzen dabei insbesondere die Möglichkeit des Onlineabsatzes, wo die Angebote mit einem normalen Computer eingesehen werden können.
 
3. Aber insbesondere die neuen Handygenerationen, deren grundlegendes Anliegen es ist, mehrere Geräte in einem zu vereinigen, bieten die Möglichkeit über das mobile Internet Waren und Dienstleistungen zu kaufen.
 
4. Allerdings ist aufgrund der geringen Datenübertragung notwendig, die Internetseiten so umzuschreiben, dass diese nicht nur flüssig, sondern auch vollständig auf dem viel kleineren Bildschirm der Handys dargestellt werden können.
 
5.Um ein solches sich daraus ergebendes Problem soll es im Nachfolgenden gehen.
 
a) Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die eine Partei als gewerbliche Verkäufer über die Handelsplattform eBay Waren vertrieb. Dort wurde rechtskonform die Widerrufsbelehrung, Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie ihre Anbieterkennzeichnung automatisch bei jedem Angebot angezeigt. Diese Angebote konnten zusätzlich durch einen durch eBay angebotenes WAP-Portal angezeigt werden, sodass die Artikel auch darüber erworben werden konnten. Ende 2008 wurde von eBay allerdings eine neue WAP-Version eingesetzt, was zur Folge hatte, dass im WAP-Portal die Versandkosten, die Mehrwertsteuer, die Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt wurden. Vielmehr fand sich nun dort der Hinweis, dass diese Seite das Angebot nicht vollständig darstellt und doch bitte eine bestimmte Seite aufgerufen werden solle, um sich vollständig zu informieren. Der spätere Unterlassungsgläubiger stellte dies fest und beendete seine Angebote. Wenig später nahm er unter anderem diesbezüglich die spätere Unterlassungsschuldnerin wettbewerbsrechtlich in Anspruch. Nachdem eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde, ist der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden.
 
b) Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.08.2009 unter dem Aktenzeichen 31 O 33/09 die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und gab dem Kläger damit recht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Fehlen der Informationen über das mobile Endgerät nicht dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB genüge. Denn die Beklagte habe dafür einzustehen, dass die vorgenannten Informationen im Zusammenhang mit ihrem im WAP-Portal eingestellten Angebot fehlten, da dieser durch die Einstellung die Weiterleitung des Angebots erst ermöglicht habe. Eine möglicherweise bestehende Unkenntnis lasse den Unterlassungsanspruch nicht entfallen, da lediglich ein objektiver Verstoß gegeben sein müsse. Im Übrigen könne die Beklagte Wettbewerbsverstöße ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstelle. Auch sei die Widerholungsgefahr gegeben, denn es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass erneute technische Missstände auftreten könnten.
 
6. Diese Entscheidung zeigt unmissverständlich, wie weit der Unterlassungsanspruch geht. Es ist für diesen nicht erforderlich, dass der Verstoß schuldhaft verursacht wurde oder gar positive Kenntnis davon besteht. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig und es ist nur erforderlich, dass der Inanspruchgenommene willentlich und kausal zu dem Verstoß beigetragen hat, also der Verstoß durch das Handeln erst ermöglicht wurde. Diese große Reichweite sollte beim Handeln im geschäftlichen Verkehr immer bedacht werden und dazu zwingen, lieber zweimal zu kontrollieren.
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