Dass die grundlose Lieferung von Waren als sog. anreißerische Werbung regelmäßig wettbewerbswidrig und somit untersagt ist, ist mittlerweile hinreichend bekannt.
Eine vergleichbare Situation tut sich auf, wenn eine Bestellung getätigt, fristgerecht vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und dann aber dennoch geliefert wird ? und zwar die Ware, von deren Kauf eigentlich Abstand genommen wurde.
Einen so gelagerten Fall hatte das LG Trier am 17.06.2009 (Az.: 4 O 380/08) zu verhandeln.
Eine Bestellung wurde erstmalig am direkten Folgetag der Bestellung, ein weiteres Mal zehn Tage darauf ausdrücklich widerrufen. Der Zugang wurde durch Bestätigungsmails versichert, sodass auch diesbezüglich keine Zweifel bestanden.
Dennoch wurde die bestellte Ware geliefert.
Hierin sah das LG Trier eine unerwünschte Werbung, die nicht hinzunehmen sei. Es sei nach der Unlauterkeitsrichtlinie unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder Zurücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, aufzufordern.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Produkt zunächst bestellt wurde. Der Widerruf ging zeitnah ein, sodass der Lieferant Gelegenheit hatte, den Versand der Ware zu verhindern.
Fazit:
Die rechtlichen Regelungen des Wettbewerbs erfordern häufig eine sehr präzise Arbeitsweise und Organisation dieser.
Um juristischen Problemen auszuweichen, sollten rechtlich relevante unternehmerische Prozesse mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgestimmt werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com