Kaum leserliche Fußnotenhinweise in der Werbung wettbewerbswidrig?

Wettbewerbs- und Markenrecht
13.05.2009844 Mal gelesen
Werbung ist eines der wichtigsten Vehikel, Produkte den potentiellen Kunden zu präsentieren und diese zum Kauf zu bewegen.
 
Dabei spielen der Preis, zu dem ein Produkt angeboten wird und die Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle.
 
Aus diesem Grund werben viele Unternehmen mit fett dargestellten Slogans und Preisen und geben die Rahmenbedingungen, die meist weniger attraktiv sind, in Fußnotenhinweisen an.
 
Um die Attraktivität des groß dargestellten Angebots nicht zu mindern, werden die Fußnoten oftmals so aufgearbeitet, dass sie kaum leserlich sind. Oft wird eine sehr kleine Schrift gewählt oder aber die Farbkombination und die Pixelmengen führen zu Wahrnehmungsirritationen, sodass die Verbraucher diese Hinweise erst gar nicht lesen.
 
Ein solches Vorgehen verstößt jedoch gegen das Verbot irreführender Werbung, wie z.B. am 31.03.2009 das OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U 2/09) beschlossen hat.
Die Richter am OLG Frankfurt am Main schlossen sich dem BGH an, der in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass Fehlvorstellungen hervorrufende Werbung durch aufklärende Hinweise Klarheit schaffen müsse, wobei diese Fußnoten deutlich erkennbar und gut lesbar sein müssten.
 
 
Fazit:
Die genaue Gestaltung einer Werbung muss im Einzelfall betrachtet werden. Um der Gefahr aus dem Wege zu gehen, mit einer bestimmten Werbeaktion gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, sollte vor der Veröffentlichung ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
©  RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com