Was ist bei Preisvergleichen mit Mitbewerbern zu beachten?

Was ist bei Preisvergleichen mit Mitbewerbern zu beachten?
01.03.2017178 Mal gelesen
Der Vergleich eigener Preise mit Preisen von Mitbewerbern stellt eine wirkungsvolle und daher beliebte Werbeform dar, wird dem Leser der eigene Preisvorteil gegenüber der Konkurrenz anhand konkreter Zahlen direkt vor Augen geführt wird. Doch hier lauern zahlreiche Fehlerquellen.

Die Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz ist in rechtlicher Hinsicht am riskantesten, können nicht nur viele Fehler auftreten, sondern die Konkurrenz verfolgt diese Art der Preiswerbung mit Argusaugen.

Preisvergleiche mit namentlicher Benennung von Wettbewerbern zulässig

Das Gute zuerst: Die Angabe von Namen von Mitbewerbern in Preisvergleichen ist zulässig. Doch dar war es dann auch schon...

Bezug auf vergleichbare Waren und Dienstleistungen

Zu beachten ist insbesondere, dass sich der Vergleich auf vergleichbare Waren und Dienstleistungen bezieht. Zwischen den im Vergleich angeführten Produkten und Dienstleistungen dürfen daher keine wesentlichen Unterschiede (z. B. Menge, Größe, Qualität) bestehen.

Preisvergleiche mit Warensortimenten

Der Preisvergleich muss sich zwar nicht unbedingt auf einzelne Produkte, er kann sich vielmehr auch auf ein ganzes Warensortiment (z. B. Korb mit verschiedenen Waren) beziehen. Auch müssen die Waren des Warenkorbs nicht identisch sein, jedoch nach Qualität und Menge hinreichend austauschbar.

Nachprüfbar für den Leser ist ein solcher Vergleich zudem nur, wenn die verglichenen Mitbewerber genannt werden und der Leser die Preisangaben selbst überprüfen kann.

Irreführend ist ein solcher Vergleich, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass der Vergleich sich nur auf eine Auswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezieht.

Unterschiedliche preisrelevante Konditionen

Ferner sind Vergleiche mit Konkurrenzpreisen irreführend, wenn sich die preisrelevanten Konditionen (z. B. Supermarkt - kleines Geschäft) der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede in der Preiswerbung nicht deutlich und klar hingewiesen wird.

Aktuelle Preisangaben

Zudem war in den Vergleich nur der jeweils aktuelle Preis der Konkurrenz angeführt werden. Irreführend ist daher die Angabe eines Preises, den die Konkurrenz in der Vergangenheit verlangt hat, und der Werbende in diesem Zeitpunkt das beworbene Produkt noch gar nicht selbst angeboten hatte.

Weiterhin muss der Preisvergleich auch berücksichtigen, ob die Konkurrenz, mit deren Preisen der Werbende sein Angebot vergleicht, im fraglichen Zeitpunkt neben dem im Vergleich angeführten Angebot noch günstigere Angebote im Sortiment hat, die ähnlich viel oder mehr bieten als das Produkt des Werbenden.

Verdeckte Preisvergleiche unzulässig

Preisvergleiche, die die Namen der Mitbewerber nicht angeben (und daher den Regelungen zur vergleichenden Werbung nach § 6 I UWG nicht unterfallen), gleichwohl aber den Eindruck einer objektiven Vergleichserhebung und Marktübersicht vermitteln, sind unzulässig, weil der Verkehr mangels Kenntnis der Namen der Mitbewerber und der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte und Dienstleistungen die Vollständigkeit und Richtigkeit des Preisvergleichs nicht überprüfen kann.

Fazit

Bei der Werbung mit Preisen von Mitbewerbern ist, wie bei jeder Werbung, darauf zu achten, dass diese nicht irreführend ist. Bei dieser Art des Preisvergleiches sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Verstößt man gegen eine der vorstehend angeführten Regeln, können Wettbewerber und Wettbewerbsvereine den Werbenden wegen Irreführung kostenpflichtig abmahnen.