Auch eine Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen Verletzung der Marke INBUS erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen Verletzung der Marke INBUS erhalten? Ich berate Sie.
07.12.2016205 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei aktuell wieder einmal eine Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen des Vorwurfes der Markenrechtsverletzung (Marke: „INBUS“) zur Prüfung vorgelegt. Da mir hier in der Kanzlei in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnungen vorgelegt worden sind, ist mir die Abmahnerin aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die mir aktuell vorliegende Abmahnung ist ebenso wie die Abmahnungen in den mir vorliegenden vorangegangenen Abmahnverfahren an einen Online-Händler gerichtet. Ebenso wie in den anderen Verfahren wird in der Abmahnung zunächst auf die Rechte an verschiedenen Inbus-Marken hingewiesen. Unter Verweis auf den Internetauftritt des Abgemahnten wird sodann die Verletzung der Rechte an den genannten Marken gerügt.


Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro vor.

Kosten werden mit der Abmahnung nicht geltend gemacht. Für den Fall, dass keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, wird die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angekündigt. Für diesen Fall behält man sich auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen vor.


Meine Einschätzung:

Eine markenrechtliche Abmahnung der INBUS IP GmbH sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der mir aktuell vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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