Auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. erhalten? Ich berate Sie.
05.08.2016237 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell erneut eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. vorgelegt. Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnungen zur Prüfung und Beratung vorgelegt worden sind, ist mir der abmahnende Verein aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Verband Sozialer Wettbewerb e. V.:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ist nach eigenen Angaben ein seit 1975 eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Der Verein nimmt für sich in Anspruch nach §§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG zum Ausspruch von Abmahnungen berechtigt zu sein. Mir ist aus meiner Beratungstätigkeit auch bekannt, dass der Verein seit geraumer Zeit im größeren Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Hier in der Kanzlei liegen Abmahnungen des Vereins vor, die sich auf ganz unterschiedliche Wettbewerbsverstöße beziehen.


Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung ist an einen Online-Händler gerichtet, der Nahrungsergänzungsmittel anbietet. Gerügt werden gesundheitsbezogene Aussagen bei dem Angebot verschiedener Produkte.


Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird - wie in vorangegangenen Abmahnverfahren auch - zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro und eine Verpflichtung zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 178,50 Euro vor.


Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. sollte auf jeden Fall ernst genommen werden. Bei der mir aktuell vorliegenden Abmahnung ist die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Vereins gefasst. Wie bei jeder Abmahnung zu gesundheitsbezogenen Angaben rate ich zur Vorsicht.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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