Abmahnung wegen Verstosses gegen Impressumspflichten

Abmahnung wegen Verstosses gegen Impressumspflichten
08.06.2016269 Mal gelesen
Die Angabe der zuständigen Kammer

Für einen meiner Mandanten bin ich derzeit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung befasst, weil im Impressum eines Anwaltskollegen keine Angaben zur zuständigen Rechtsanwaltskammer gegeben wurden. Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Nach dem deutschen Recht ist dieser Weg sinnvoll, wenn eine Angelegenheit ohne zeitaufwändiges und kostenintensives Gerichtsverfahren geklärt werden soll.

Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung verfolgt?

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht enthalten normalerweise mehrere Ansprüche.

In erster Linie geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Unterlassungsansprüche dienen allgemein dazu, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Ein Unterlassungsanspruch führt dazu, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.  Es reicht normalerweise nicht aus, den Rechtsverstoß einfach nur abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel der auf Erstattung der angefallenen (Rechts-)verfolgungskosten. Da dem Abmahner aus einer berechtigten Abmahnung keine Kosten bleiben sollen, kann dieser sich an den Rechtsverletzer halten. Weiter gibt es Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Der Unterlassungsanspruch - Hauptproblem einer Abmahnung

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, muss hier die Frage geklärt werden, ob ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung vermieden werden sollen. Die Kosten aus Unterlassungsverfahren können allgemein als hoch bezeichnet werden. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Daraus folgt aber auch, dass Unternehmer - die normalerweise längere Zeit in die Zukunft planen möchten - das weitere Vorgehen sorgfältig abwägen müssen.

Erstattungsansprüche, die neben dem Unterlassungsanspruch erhoben werden, sind dagegen nur ein Teilproblem. Auch bei hohen Kosten im Einzelfall gilt es hier, die einzelnen Ansprüche richtig zu würdigen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.

Grundsätzlich stehen nach Erhalt einer Abmahnung verschiedene Wege offen, die über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis hin zur Inkaufnahme eines Klageverfahrens gehen. Für den Einzelfall kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Es sollte daher ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden.  Nach Ablauf der gesetzten Frist droht ein gerichtliches Verfahren.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  •     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •     Nehmen Sie die Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch


Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.