Positives Urteil für die Metzler Kanzlei: Klage wegen Filesharings unbegründet

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.05.2016224 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen. Er berät und vertritt Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat, soll die dort enthaltene Unterlassungserklärung keineswegs wie vorgegeben unterschreiben. Viele Filesharing-Fälle haben gute Erfolgsaussichten bzw. auch Abmahnungen können mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich abgewehrt werden.

Der Rechtsstreit beim Amtsgericht Hamburg wegen bestrittenen Urheberrechtsverletzungen ist zu Gunsten des Beklagten - vertreten durch die Metzler Kanzlei (Berlin) - ausgegangen. Geklagt hat eine Filmgesellschaft, die angeblich die Nutzungsrechte von der Concorde Home Entertainment und der Summit Entertainment, LLC auf der Lizenzbasis erworben hat. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Bild-/Tonaufnahmen in einem Filesharing-Netzwerk für andere zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben.

Als umstritten erwies sich im Prozess allerdings die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach der Aussage der Klägerin habe die Produzentin sämtliche exklusive Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einem Output-Agreement vom 1.09.2007 übertragen. Aus dem Urteil (AG Hamburg, Az.: 36a C 261/15) geht allerdings hervor, dass die Klägerin es nicht vortragen konnte, welche genauen tatsächlichen Vorgänge der angeblichen Rechtübertragung an sie zugrunde gelegen haben sollen. Auch das behauptete Lizenzabkommen konnte die Klägerin nicht vorlegen.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach §91 Abs. 1 ZPO hatte die Klägerin die Prozesskosten zu tragen

Wissenswertes

Filesharing über Tauschbörsen stellt nicht nur eine illegale Vervielfältigung (§16 UrhG) dar, sondern gilt auch als eine öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) für eine unbegrenzte Anzahl von Personen. Für die minderjährigen Kinder, die zuhause über die Tauschbörsen illegal Dateien hochgeladen haben, muss allerdings nach der neuen Rechtsprechung nicht gehaftet werden. Eine Belehrungs- und Kontrollpflicht besteht höchstens bei konkreten Anhaltspunkten, z.B. bei einer Abmahnung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/13, "BearShare"). Nach Aussicht des AG Kassels und LGs Potsdam besteht eine solche Pflicht auch bei konkreten Anhaltspunkten nicht.