Auch eine Abmahnung von Ralph Schneider über die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung von Ralph Schneider über die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten? Ich berate Sie.
04.05.2016311 Mal gelesen
Haben auch Sie eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Herrn Ralph Schneider wegen Wettbewerbsverstößen bei eBay erhalten? Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt worden sind, sind mir der Abmahner und seine Rechtsanwälte aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gern für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu dem hier aktuell vorliegenden Verfahren:

Mir liegt aktuell eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung nach vorangegangener Abmahnung des Herrn Ralph Schneider vor. Gegenstand der Abmahnung und nun auch der gerichtlichen Untersagungsanordnungen sind verschiedene Wettbewerbsverstöße bei dem Angebot von Gläsern auf dem Online-Marktplatz eBay. Konkret geht es um fehlende Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen; fehlende Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist; fehlende Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts und fehlende Informationen zum Muster-Widerrufsformular.


Zu der vorangegangenen Abmahnung:

Mit dem vorangegangenen Abmahnschreiben war zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert worden. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Erklärung sah neben den Unterlassungsverpflichtungen ein Vertragsstrafeversprechen mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro und eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme vor. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sind in dem Abmahnschreiben auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 Euro mit einem Betrag in Höhe von 984,60 Euro beziffert worden. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, ist eine einstweilige Verfügung erwirkt worden.


Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, da eine falsche Reaktion weitreichende Konsequenzen haben kann. In dem mir aktuell vorliegenden Verfahren war die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung bspw. zu einseitig zu Gunsten des Abmahners gefasst. Ob es in Ihrem Fall sinnvoll wäre, eine geänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben oder trotz der Mehrkosten wie in dem mir aktuell vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen, könnte auf der Grundlage der konkreten Umstände Ihres Falles entschieden werden.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig
    die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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