LG Berlin 03.02.2016 Az. 103 O 120/15: Der Hinweis auf einen versicherten Versand ist irreführend

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.04.2016240 Mal gelesen
Der Hinweis auf einen versicherten Versand seitens des Unternehmers stellt eine unzutreffende Darstellung der Gesetzeslage zulasten des Verbrauchers dar und ist somit irreführend.

Der Sachverhalt:
Der beklagte Unternehmer vertrieb auf der Handelsplattform eBay seine Waren unter dem Hinweis auf Sendungsverfolgung, Versicherung, Retouren Versand sowie Gratis Retour, wobei er dies als besondere Rechte des Verbrauchers gewährleistete. Kenntlich gemacht wurde dies durch ein jeweiliges Häkchen.
Der Kläger begehrte Unterlassung dieser selbstverständlichen Angaben.
Das LG Berlin bejahte den begehrten Unterlassungsanspruch bezüglich des werbens mit dem Hinweis auf versicherten Versand. Die Entscheidungsgründe:
Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei jedoch nicht auf Nr. 10 des Anhangs zu § 3 III UWG, indem es klarstellt, dass der Verstoß nicht aus einer irreführenden Werbung mit tatsächlich bestehenden Rechten resultiere. Denn danach ist eine unzulässige geschäftliche Handlung die unwahre Angabe oder das Erwecken
des Eindrucks, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen, wobei eine Hervorhebung dieser unwahren Angaben nicht erforderlich ist. Einzig erforderlich ist das Erwecken des Eindrucks beim Verbraucher, er bekomme vom Unternehmer freiwillig ein Recht eingeräumt, welches diesen von anderen Bewerbern abhebt.


Aufgrund der Platzierung der Angaben zum versicherten Versand wird der
Durchschnittsverbraucher diese auch nicht als Information der Transportunternehmen über die von diesen durchzuführenden Transporte ansehen, sondern darauf schließen, dass der vom Beklagten vorgenommene und in Auftrag gegebene Versand gekennzeichnet werden soll, wodurch dieser sich von seinen Mitbewerbern abhebt. Jedoch fehlt es der streitgegenständlichen Angabe an der Erweckung des Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, weil der Verbraucher durch den Hinweis auf den versicherten Versand davon ausgeht, der Unternehmer versichere diesen.
Eine solche Versicherung des Transports durch den Unternehmer ist jedoch nicht gesetzlich bestimmt. Vielmehr handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine unzulässige Werbung gem. § 5 I 1,2 Nr.7 UWG, da die Anzeige für den Verbraucher den Eindruck erweckt, es handle sich bei dem Versicherungsschutz um eine Wohltat des Unternehmers, der dem Verbraucher dadurch ein ihm obliegendes Transportrisiko abnehme. Dadurch wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass nach § 474 II 2 BGB iVm. § 447 I BGB nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer beim Versendungsverkauf das Transportrisiko trägt und die Versicherung des Transports deshalb nur dem
Unternehmer dienlich ist. Folglich wird mit dem streitgegenständlichen Hinweis die Gesetzeslage zulasten des Verbrauchers unzutreffend dargestellt, indem bei ihm eine irrtümliche Vorstellung über seine Rechte hinsichtlich der Leistungsstörung im Zusammenhang mit dem Transport hervorgerufen wird.



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