Haben Sie als privater Verkäufer bei eBay eine Abmahnung erhalten? Ich berate Sie.

Haben Sie als privater Verkäufer bei eBay eine Abmahnung erhalten? Ich berate Sie.
01.04.2016220 Mal gelesen
Mir sind hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen vorgelegt worden, die an private Verkäufer bei eBay gerichtet worden sind. Hierbei handelte es sich in aller Regel um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von gewerblichen eBay-Händlern. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsalternativen.

Wird Ihnen vorgeworfen, Sie würden bei eBay gewerblich handeln, obwohl Sie privat angemeldet sind?

In den mir vorliegenden Abmahnungen wird gegenüber den privaten Verkäufern üblicherweise der Vorwurf erhoben, dass diese aufgrund des Umfangs ihrer Verkäufe entgegen der Angabe "privater Verkäufer" rechtlich gesehen als gewerblicher Verkäufer zu bewerten sind. Dies ist für viele Betroffene nicht recht nachvollziehbar, da sie in den meisten Fällen ihre privaten Sachen verkauft haben. Da es im Gesetz jedoch keine klare Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen gibt, bewerten die Gerichte die Einzelfälle danach, ob ein Verkäufer immer wieder (oder sogar regelmäßig) Verkäufe durchführt, ob er hierbei immer wieder ähnliche oder gleichartige Artikel anbietet und wie sich der Gesamteindruck der Verkäufe darstellt.

eBay hat in der Vergangenheit immer wieder dafür geworben, dass Privatpersonen nicht mehr benötigte Sachen bei eBay verkaufen. Solche Verkäufe können für die Verkäufer jedoch recht schnell problematisch werden. Dies gilt insbesondere für Eltern, die immer wieder nicht mehr benötigte Bekleidung und Spielsachen ihrer Kinder anbieten oder für Sammler, die ihre Sammlungen auflösen. Nach den oben angesprochenen Kriterien können solche Verkäufe für die Anbieter schnell zur Abmahnfalle werden.

Das Problem: Wer rechtlich als gewerblicher Verkäufer gilt, muss zahlreiche Pflichten einhalten

Für gewerbliche Anbieter gelten bei eBay umfangreiche rechtliche Vorgaben. Hierzu zählen u. a. zahlreiche Informationspflichten (z. B. Impressum und Widerrufsbelehrung). Abgemahnten privaten Verkäufern wird deshalb in aller Regel nicht nur eine Irreführung über den gewerblichen Charakter ihrer Angebote vorgeworfen, sondern darüber hinausgehend auch die Verletzung verschiedener Informationspflichten.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, sollten Sie sich beraten lassen. Mit den Abmahnschreiben werden nach meiner Erfahrung üblicherweise vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen übersandt, die oft zu weit bzw. zu einseitig formuliert sind. Des Weiteren werden oftmals überzogene Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig
    die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie wünschen eine Beratung ?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren über Abmahnungen und berät Betroffene.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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