Wettbewerbsrecht - OLG Hamm bejaht Zulässigkeit von automatischen IP-Sperrungen eines Mitbewerbers

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.07.2009749 Mal gelesen

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das OLG Hamm (Urt.v. 10.06.2008, Az.: 4 U 37/08) über die Zulässigkeit von automatischen IP-Sperrungen von Mitbewerbern.

Eine Mitbewerberin, die Druckerzubehör vertreibt, durchsuchte die Seite der Beklagten auf deren Werbeaussage hin, sie hätte mehr als 5000 Artikel im Angebot. Dabei durchsuchte die Klägerin in zwei Stunden systematisch 652 Internetseiten der Beklagten, wobei die Aufrufe nach dem Baummusterprinzip von unten nach oben erfolgten. Nach der 652.Seite wurde der Zugriff auf die Internetseite mittels einer IP-Sperre unterbunden, Die Klägerin sah nun darin einen Wettbewerbsverstoß, da sie von dem virtuellen Hausverbot als Mitbewerberin gezielt behindert würde, deren Internetseiten zu besuchen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des getesteten Unternehmers an der Vermeidung einer Betriebsstörung und dem Interesse des testenden Unternehmers, entschied es zugunsten ersterer. Es entschied, das die automatische IP-Sperrung eine angemessene Reaktion auf ein unzulässiges Verhalten der Klägerin darstelle, da die Klägerin sich mit ihrer systematischen Durchsicht der Internetseiten nicht wie ein normaler Nachfrager verhalten habe und darüber hinaus die Gefahr einer Betriebsstörung hervorgerufen hätte. Die Beklagte hätte das Recht gehabt, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.


Datum: 20.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht
mehr über: Mitbewerber, IP-Sperre, Wettbewerbsverstoß

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