Auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. erhalten? Ich berate Sie.
20.01.2016219 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell wieder einmal eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. zur Prüfung vorgelegt. Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach Abmahnungen des Vereins zur Prüfung vorgelegt worden sind, ist mir der Verein aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.:

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. ist nach eigenen Angaben eine bereits im Jahre 1885 gegründete Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft, um satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb im allgemeinen Interesse ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund nimmt der Verein für sich in Anspruch, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz berechtigt zu sein, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.


Zur Abmahntätigkeit des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.:

Der Verein leitet im Rahmen seiner bundesweiten Tätigkeit immer wieder auch wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren ein. Mir sind hier in der Kanzlei in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen des Vereins zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden. Die hier in der Vergangenheit vorgelegten Abmahnschreiben bezogen sich mehrfach auf die fehlende Angabe des Grundpreises bei Kosmetikartikeln und Lebensmitteln sowie auf die fehlerhafte Werbung mit Testergebnissen.


Zu der aktuell vorliegenden Abmahnung des Vereins:

Die mir aktuell vorliegende Abmahnung des Vereins bezieht sich auf ein Angebot auf dem Online-Marktplatz Amazon. Gerügt wird die Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der genauen Fundstelle der Testveröffentlichung. Zur Begründung des Vorwurfes wird ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr nicht in der Lage ist, die Angabe zu überprüfen.


Zu den Forderungen des Vereins:

Der Verein fordert mit seiner Abmahnung zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer flexiblen Vertragsstrafe. Des Weiteren wird die Erstattung eines angemessenen Anteils der Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 194,98 Euro gefordert.


Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, da bei einer falschen Reaktion eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.


Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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