Abmahnung JuS Rechtsanwälte im Auftrag von Kfz Innungen wegen Verschleierung der Gewerblichkeit von Kfz-Angeboten

Wettbewerbs- und Markenrecht
18.08.2015247 Mal gelesen
Auch unsere Mandanten erhalten unerfreuliche Post von der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg, die bekanntlich im Auftrag von zahlreichen Innungen des Kraftfahrzeuggewerbes abmahnt.

Fokussiert hat man sich auf den Vorwurf, dass die Abgemahnten nicht auf den gewerblichen Charakter von Kfz-Angeboten hingewiesen bzw. gewerbliche Kfz-Angebote auf Kfz-Plattformen nicht in die für Händler vorgesehenen Bereiche eingestellt und somit über den gewerblichen Charakter des Kfz-Angebots getäuscht haben.

Nach unseren Erfahrungen legt die Kanzlei JuS Rechtsanwälte den Abmahnungen zunächst nur einige Anzeigen bei, um ggf. in einem weiteren Schreiben den Abgemahnten mit weiteren Anzeigen zu konfrontieren.

Wie üblich, wird in der Abmahnung nicht nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch die Zahlung von Abmahnkosten gefordert. Diese berechnet die Kanzlei JuS Rechtsanwälte nach einem Streitwert von 15.000 EUR (= 780,00 EUR) 20 EUR POT MwSt. = 952,00 EUR.

Ungeachtet der Frage, ob in jedem Fall tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung über den gewerblichen Charakter vorliegt, ist die Forderung von Abmahnkosten durch die Kanzlei JuS Rechtsanwälte unseres Erachtens in jedem Fall unberechtigt, da es sich bei den von vertretenen Kfz-Innungen um Fachverbände handeln dürfte, die aufgrund ihres Zweckes und ihrer Ausstattung Abmahnungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad selbst aussprechen können und daher müssen.

So jedenfalls das LG Düsseldorf im Urteil vom 21.04.2011 (34 O 194/10), in dem eine Kfz-Innung neben Unterlassung der Irreführung über den gewerblichen Charakter von Kfz-Angeboten auch Abmahnkosten einklagte. Einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten lehnte das Gericht ab, obwohl ein Wettbewersbverstoß vorlag. Im Urteil heißt es insoweit:

"Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Abmahnkosten in Höhe von 481,60 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Zwar war die Abmahnung der Klägerin vom 31.03.2010 wegen des Verstoßes des Beklagten gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG berechtigt. Die Klägerin war als Fachverband jedoch befähigt, durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe zu bearbeiten, wie die Klägerin ausdrücklich zugesteht. Damit besteht kein Anspruch auf die anwaltlichen Abmahnkosten. Denn entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung können diese im Prozess nicht als auf die Geschäftsgebühr anzurechnende Kosten geltend gemacht werden; sie sind nie entstanden."

Entsprechend hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 12.04.1984 (I ZR 45/82) entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, sich in personeller und sachlicher Hinsicht so ausstatten muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Rechtsanwaltskosten des Verbandes für derartige Abmahnungen sind daher zur Wahrung der Interessen des Abgemahnten nicht erforderlich und deshalb auch nicht erstattungsfähig.

Betroffene, die Abmahnungen von den JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner im Auftrag von Kfz Innungen wegen angeblicher Verschleierung des gewerblichen Charakters von Kfz Angeboten erhalten haben, sollten daher nicht voreilig die Flinte ins Korn werfen und den Forderungen, insbesondere den Zahlungsforderungen nachkommen. Selbst wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegen sollte, besteht ggf. kein Anspruch der Kfz-Innungen auf Erstattung der durch die Beauftragung der JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner entstandenen Abmahnkosten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erhalten haben, stehen wir auch Ihnen gerne außergerichtlich und/oder gerichtlich zur Seite.