Im seinem Anstellungsvertrag kann sich ein GmbH-Geschäftsführer für die nachvertragliche Zeit einem Wettbewerbsverbot unterwerfen. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot untersagt ihm, auf demselben Geschäftsgebiet wie die GmbH konkurrierende Geschäfte auszuüben.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers ergibt sich - anders als ein während der Vertragslaufzeit bestehendes Wettbewerbsverbot - grundsätzlich nicht aus dem Gesetz, sondern muss vertraglich vereinbart werden. Bei sog. Fremdorganen, also Geschäftsführer, die keine Gesellschaftsanteile halten, kann sich das Wettbewerbsverbot nur aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Ist der Geschäftsführer dagegen auch selbst an der Gesellschaft beteiligt, kann ein Wettbewerbsverbot auch aus dem Gesellschaftsvertrag resultieren.
Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Ist ein abhängiger Arbeitnehmer vertraglich zu einem Wettbewerbsverbot verpflichtet, so ergibt sich aus § 74 Abs. 2 HGB, dass er einen Anspruch auf eine Entschädigung, die sog. Karenzentschädigung, hat.
Es wurde in der Vergangenheit in den juristischen Fachkreisen oft vertreten, dass ein Anspruch auf Karenzentschädigungen auch bei Wettbewerbsverboten mit Geschäftsführern bestünde, da die §§ 74 ff. HGB auch auf diese Anwendung finde. Der BGH lehnt jedoch die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB in seiner ständigen Rechtsprechung ab.
Die Geltung eines Entschädigungsanspruchs für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann indessen vertraglich vereinbart werden. Und es ist auch zu berücksichtigen, dass auch für Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist, wenn es ? nach Rechtsprechung des BGH ? "unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Gegenstand der Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung nicht unbillig erscheint".
Neue Entscheidung vom BGH
In einem neuen Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZR 81/07) hat der BGH nun festgestellt, dass aus einer Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das sich aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag ergibt, ohne dass die Zahlung einer Entschädigung vereinbart ist, sich ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht ergeben kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung wirksam oder unwirksam ist. Der BGH bestätigt, dass sich ein Karenzanspruch weder aus Vertrag noch aus Gesetz ergibt. Der Grundsatz der bezahlten Karenz gilt nicht für den GmbH-Geschäftsführer.
Eingehend zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers und der Karenzentschädigung
Dr. Boris Jan Schiemzik
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater
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