Haftung des Geschäftsführers für Markenverstoß
Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil, AZ: 3 U 136/11 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft haftet, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat.
Hat er keine Kenntnis vom Rechtsverstoß ist er nach den Regeln der Störerhaftung auch nicht verantwortlich und es fällt ihm auch kein Organisationsschulden zur Last. Die Frage, ob eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine Erstbegehungsgefahr für den Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstöße besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozeß als rechtmäßig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.
03.06.2015151 Mal gelesen
Haftung des Geschäftsführers für Markenverstoß