Achtung akute Abmahngefahr für ebay Verkäufer: Ein Verkauf nur an Gewerbetreibende ist aktuell nicht rechtssicher möglich.

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.05.20151126 Mal gelesen
LG Bochum entscheidet, dass die technischen Hürden bei ebay aktuell nicht ausreichen, um Verbraucher vom Kauf auzuschliessen, mit der Folge, dass Verkäufer den Verbrauchern auch Gewährleistungs- und Widerrufsrecht einräumen müssen.

Im vorliegenden Fall mahnte unser Büro einen Händler aus dem Gastrobereich ab, der Küchengeräte in der Rubrik Business und Industrie anbot. In der Artikelbeschreibung selbst fanden sich widersprüchliche Informationen. So fand sich dort die Kurzeinblendung, dass ein 14 tägiges Widerrufsrecht bestehe. An anderer Stelle erfolgte der Hinweis, dass nur an Gewerbetreibende verkauft werde.

Wir stellten uns in Anlehnung an die bisherige OLG Hamm Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass es einer technischen Hürde bedarf, um Verbraucher wirksam vom Kauf auszuschliessen und damit keine Verbraucherrechte einräumen zu müssen.

Ebay selbst hat für die Rubrik Business und Industrie die Möglichkeit einer solchen technischen Hürde geschaffen. Der Verkäufer kann bei Einstellen eines Artikels wählen, ob auch Verbraucher kaufen dürfen.

Sich auf die Technik des Portals zu verlassen kann gefährlich sein. So auch hier. Zum Einen ist es Verbrauchern mit ihren privaten ebay Accounts durchaus möglich, einen Preisvorschlag zu senden, ohne dass eine Sperre effektiv greift. Lediglich eine Einblendung zeugt von der Absicht des Verkäufers, nur an Gewerbetreibende verkaufen zu wollen.

Eine solche Einblendung, die sicher keine technische Hürde darstellt, fehlt aber sodann bei der ebay Warenkorbfuntion. Der Verbraucher kann diesen scheinbar für Verbraucher gesperrten Artikel ohne Hürde und ohne Warnhinweis in den Warenkorb legen und kaufen.


Das LG Bochum bestätigte heute die erlassene einstweilige Verfügung (I-14 O 35/15).

Ebay selbst nahm gegenüber dem abgemahnten Händler wie folgt Stellung:


"....ich habe eine Weiterleitung erhalten, in der Sie uns darüber informeiren, dass ein privat registrierter Nutzer ein rein für gewerbliche Nutzer zugängliches Angbeot kaufen konnte. Ihre Verwunderung kann ich sehr gut nachvollziehen. Wir sind uns des von Ihnen beschriebenen Problems bereits bewusst. Unsere Programmierer arbeiten intensiv an der Behebung der Störung. Zu dieser kann es kommen, wenn ein Nutzer mobil (Smartphone, Tablet etc.) auf ein gewerbliches Angebot bietet. einen genauen Zeitpunkt für eine Behebung kann ich Ihnen nicht geben."

Wir sind uns sicher, dass viele Händler einen solchen Hinweis gerne frühzeitiger erhalten hätten. Leider ist die Mitteilung dann auch nicht richtig. Der gegenständliche Kauf vollzog sich nach Auskunft des Käufers eben nicht mobil sondern konservativ über den heimischen Rechner.

Das OLG Hamm hat in Fällen, in denen technische Fehler des Portals zu Abmahnungen führen, den pragmatischen Hinweis parat, dass der Händler nicht gezwungen sei, dort zu handeln.

Wir bedanken uns für den Support von www.wortfilter.de. Das Portal berichtet hier über das angesprochene ebay Problem.


Unsere Meinung insgesamt dazu ist, dass ebay als Verbraucherportal gestartet ist. Als solches wird es vom Verkehrskreis immer noch wahrgenommen (3,2,1, meins). Eine technische Hürde erwartet kein Käufer auf einem solchen Portal.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

www.ra-euskirchen.de

info@ra-euskirchen.de