Prospektwerbung: Sternchenhinweis mit nicht auf derselben Seite befindlicher Auflösung (LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14)

Prospektwerbung: Sternchenhinweis mit nicht auf derselben Seite befindlicher Auflösung (LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14)
23.03.2015161 Mal gelesen
Erläuterungen zu Sternchenhinweisen, die bestimmte Bedingungen für die Inanspruchnahme von Rabattaktionen regeln, müssen klar und eindeutig sein und am Blickfang des Kunden teilnehmen.Erfahren Sie mehr ....

Erläuterungen zu Sternchenhinweisen, die bestimmte Bedingungen für die Inanspruchnahme von Rabattaktionen regeln, müssen klar und eindeutig sein und am Blickfang des Kunden teilnehmen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich bei einer Werbung mit einer sog. Flappe die erläuternden Hinweise auf einer anderen Seite befinden wie die eigentliche Werbung. Gleiches gilt, wenn die Erläuterung lediglich auf die Webseite des Unternehmens verweist, auf der die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabattes eingesehen werden können.

 

Worum ging es:

 

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gegen die Beklagte geltend.

 

Die Beklagte hatte mit einer Flappe, einem kleinerem Vorschaltblatt, welches außen als Werbeumschlag um das Titelblatt einer Zeitung gelegt wird, Werbung gemacht. Dabei hatte sie mit der Aussage "19% MwSt. geschenkt" auf Seite drei des Anzeigenteils geworben, und zwar mit einem am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis. Dieser Hinweis wurde jedoch nicht auf derselben Seite aufgelöst, sondern erst auf der Rückseite der doppelseitigen Anzeige. Zudem enthielt die dort befindliche Erläuterung einen Verweis auf die Internetseite der Beklagte zur Einsichtnahme näherer Bedingungen.

 

Das Gericht gab der Klage statt und begründete die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung wie folgt:

 

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG liegt vor. Danach handelt unlauter insbesondere derjenige, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

 

Die Beklagte hat medienimmante Gründe dafür, dass die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf derselben Seite erfolgen konnte weder vorgetragen, noch sind derartige ersichtlich. Vielmehr hatte die Beklagte die übrigen Sternchenhinweise auf derselben Seite aufgelöst.

 

Eine Auflösung des betreffenden Sternchenhinweises war vorliegend auch geboten, denn der pauschal formulierte Preisnachlass, mit dem sie geworben hat, galt nicht für alle ihre Produkte. Zur Vermeidung einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bedurfte es eines aufklärenden Hinweises, der an dem Blickfang teilhat. Diese Teilhabe ist nicht gegeben, insbesondere deshalb, weil sich zwischen der Seite des Sternchenhinweises und der Seite der Auflösung viele Seiten der Tageszeitung befanden, um die die Flappe umschlagähnlich gefaltet war.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht