Fehlende Grundpreisangabe wird durch Wettbewerbszentrale abgemahnt !

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.12.2014245 Mal gelesen
Uns liegt aktuell eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt/Main e.V., Landgrafenstraße 24B, 61348 Baed Homburg, zur Bearbeitung vor.

Betroffen von der Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist das Angebot eines Onlinehändlers aus dem Sortiment Silikonspray, in welchem die Grundpreisangabe fehlt.

Die Wettbewerbszentrale sieht in ihrer Abmahnung darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei der beigefügte Entwurf eine starre Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht, sowie zur Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 246,10 EUR aufgefordert.

Sie haben eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale  erhalten ?

Wir beraten Sie bundesweit.

Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei: Rechtsanwalt Leiers

Direktkontakt mobil (auch außerhalb der Bürozeiten): 0178 - 635 44 35

oder eMail: ra.leiers@ius-flash.de

Im Übrigen stehen wir selbstverständlich zu den üblichen Bürozeiten unter unseren angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Frönd Nieß Lenzing Leiers | RECHTSANWÄLTE
Eisenbahnstraße 13
D-48143 Münster
Tel.: 0251 / 9 811 81 -0 / -20
www.ius-flash.de