UWG: Weitere Abmahnungen der frisch gegründeten bonodo UG durch RA Schomaker

Wettbewerbs- und Markenrecht
04.11.2014360 Mal gelesen
Uns liegen weitere Abmahnungen der bonodo UG aus Bielefeld vor, welche durch Rechtsanwalt Mark Schomaker aus Werther ausgesprochen worden sind.

Bereits in einem vorherigen Artikel habe ich angesichts der erst 6 Wochen alten UG, gegründet mit einem Stammkapital von 2 Euro, die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens thematisiert. Ein solches kann im Wettbewerbsrecht vorliegen, wenn Geschäftstätigkeit und Abmahntätigkeit in einem deutlichen Missverhältnis stehen, was besonders bei neu gegründeten Gesellschaften ohne erwähnenswertes Eigenkapital und ohne bislang erkennbare erwirtschaftete Erträge schnell geschehen kann.

In jedem Fall kann die Abmahnung genutzt werden, um durch Abgabe einer korrigierten (ich verweise u.a. auf meinen vorherigen Artikel zur bonodo UG) Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr bzgl. der abgemahnten Verstöße aus der Welt zu schaffen und so weitere Kostenlast durch weitere Abmahnungen bzgl. derselben Verstöße auszuschließen.

Ob die Angelegenheit bzgl. der Zahlungsforderung dann im Wege eines Vergleiches einvernehmlich beendet werden soll oder ein Zahlungsanspruch streitig gehalten wird, wäre unabhängig von der Abgabe einer -richtigen- Unterlassungserklärung in einem zweiten Schritt zu klären.

Um die Chancen der Abgemahnten im Falle einer Zahlungsklage zu erhöhen, bitte ich den betroffenen Leser an dieser Stelle, mir seine -ggf. geschwärzte- Abmahnung via eMail oder Telefax auch dann zukommen zu lassen, wenn ein Mandat nicht gewünscht ist. Die Übersendung einer solchen Abmahnung ist für Sie selbstverständlich vollkommen unverbindlich.

Auch für eine telefonische Ersteinschätzung stehe ich Ihnen -ebenfalls für Sie unverbindlich- gerne zur Verfügung.  

Weiterhin gilt zudem, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Kollegen Schomaker grundsätzlich auf einen nicht vollständig gesicherten Internetauftritt hinweist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in allen mir vorliegenden Abmahnungen dieselben Vorwürfe gerügt werden, so dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass nicht noch weitere abmahnbare Verstöße vorhanden sind. Insofern kann die Abmahnung ggf. als Indikator verstanden werden, dass der eigene Verkaufsauftritt auch anderweitig nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.

Für Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht, aber auch bzgl. Marken- sowie Urheber- und Medienrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um unsere Kernkompetenzen. Wir beraten und vertreten auf diesen Gebieten seit vielen Jahren bundesweit und verfügen über die entsprechende notwendige Kenntnis auf diesen Gebieten, wie auch die entsprechenden Fachanwaltschaften "Gewerblicher Rechtsschutz" und "Urheber- und Medienrecht" belegen.