Werbung für Brillen als „hochwertig“ und „individuell“ ist zulässig! (Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 14 vom 10.10.14 zu OLG 29.9.2014, 6 U 2/14)

Werbung für Brillen als „hochwertig“ und „individuell“ ist zulässig! (Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 14 vom 10.10.14 zu OLG 29.9.2014, 6 U 2/14)
16.10.2014217 Mal gelesen
Zulässige Werbung und Vermarktung von Gleitsichtbrillen im Internet. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Klage des Zentralverbandes gegen einen Online-Anbieter von Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör weitgehend abgewiesen, dies geht aus der Pressemeldung vom 10. Oktober 2014 hervo

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Klage des Zentralverbandes gegen einen Online-Anbieter von Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör weitgehend abgewiesen, dies geht aus der Pressemeldung vom 10. Oktober 2014 hervor.

Es besteht nicht der begründete Verdacht, dass die von der Beklagten angebotenen Gleitsichtbrillen bei sachgemäßer Verwendung gesundheitsgefährdend sind (§ 4 Medizinproduktegesetz), stellte das Gericht fest. Die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" und "Premium" ist auch nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Es handelt sich hierbei um nichtsagende Begriffe, die den Durchschnittsverbraucher nicht täuschen. Auch gegen die Bezeichnung der Brillen als "individuell" ist nicht zu beanstanden - schließlich werden sie im Gegensatz zu Fertigbrillen anhand der Brillenpassdaten der Kunden angefertigt.

Kläger war der Zentralverband der Optiker.

Dieses Verfahren zeigt, dass die Werbung von Mitbewerbern genau betrachtet wird und bei der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes auch umgehend rechtliche Schritte eingelegt werden. Gerade bei der Nutzung der Medien für die eigene Werbekampagne ist es wichtig, die eigene Werbung immer auch rechtlich überprüfen zu lassen, damit nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Mitbewerber die Kampagne verbieten lässt

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