Abgemahnt: Unterlassungserklärung abgeben oder einstweilige Verfügung riskieren?

Wettbewerbs- und Markenrecht
11.09.2014274 Mal gelesen
Wenn Unternehmen von Wettbewerbern abgemahnt werden, stellt sich schnell die Frage, wie auf die Abmahnung richtig reagiert werden kann. Es gibt zwei Optionen: Entweder kann eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, welche die sogenannte Widerholungsgefahr und damit auch das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens beseitigt. Oder man verweigert die Abgabe einer Unterlassungserklärung und riskiert ein gerichtliches Verfahren.

Mythos "modifizierte Unterlassungserklärung"

Im Internet kursieren mittlerweile unzählige Berichte über die Vorteile, gegenüber dem Abmahner eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben: Man unterwirft sich gegenüber dem Wettbewerber, erkennt dessen Unterlassungsanspruch an und versucht, Zahlungen an den Wettbewerber zu vermeiden; für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung in der Zukunft verspricht man dem Abmahner jedoch eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Vorsicht vor Vertragsstrafen

Und genau hier liegt das Risiko: Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nur dann abgegeben werden, wenn man sicher stellen kann, dass es in Zukunft keinen gleichartigen Verstoß mehr geben wird. Kommt es nämlich zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung, wird es teuer. Denn dann sind hohe Vertragsstrafen verwirkt, also gegenüber dem Abmahner fällig. Und dies kann, je nach Größe des Unternehmens und Umfang der erneuten Verstöße, durchaus existenzbedrohend werden.

Gerichtliches Verfahren riskieren

Manchmal bietet es sich also durchaus an, auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann besteht zwar die Gefahr, dass es zu einem Gerichtsverfahren, etwa einer einstweiligen Verfügung kommt. Dagegen kann man aber vorgegangen, wenn es Erfolg verspricht. Zum anderen werden im Falle des Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung keine Vertragsstrafen, sondern allenfalls Ordnungsgelder an die Staatskasse fällig. Das Interesse eines Wettbewerbers, ein solches Ordnungsmittelverfahren zugunsten der Staatskasse zu betreiben, ist bei weitem geringer, als selbst Vertragsstrafen zu vereinnahmen und damit noch einen Wettbewerber zu schwächen.

Fazit: Einzelfall entscheidet

Das "richtige" Vorgehen im Fall einer wettbewerbsrechtlichen entscheidet sich immer im Einzelfall. Kann sicher gestellt werden, dass es in der Zukunft zu keinem erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Sind hingegen weitere Verstöße nicht völlig ausgeschlossen, sollte man überlegen, leichtfertig einem Wettbewerber Vertragsstrafen zu versprechen. Der Schuss kann am Ende nämlich nach hinten los gehen.

Tobias Kläner, Rechtsanwalt

Sollten auch Sie abgemahnt worden sein und vor der Frage des richtigen Vorgehens stehen, nehmen Sie gerne mit meiner Kanzlei Kontakt auf.