In dem konkreten Fall hatte der Kläger den Verein "Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet. Die Eintragung wurde aber abgelehnt.
Zu Recht, wie die Richter am KG Berlin entschieden. Ein Vereinsname dürfe keine Angaben enthalten, die geeignet seien, über die Vereinsverhältnisse zu täuschen. Dies ergebe sich aus § 18 Abs. 2 HGB, der im Vereinsrecht entsprechend heranzuziehen sei.
Der Zusatz "Institut" werde allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen. Der Verkehr erwarte in dem konkreten Fall, dass es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung handele, die über genügend Fachpersonale verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, so dass eine Irreführung vorliege.
KG Berlin: Verein darf sich nicht als "Institut" bezeichnen
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