Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Autohaus Mailand GmbH

Wettbewerbs- und Markenrecht
24.07.2014502 Mal gelesen
Uns wurden erneut weitere Abmahnungen der Autohaus Mailand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Mailand, Kreuzbreite 11, 31675 Bückeburg, zur Bearbeitung vorgelegt. Betroffen sind Angebote von Kraftfahrzeugen mit Finanzierungsmöglichkeit.

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Autohaus Mailand GmbH werden durch Rechtsanwalt Oliver Keller, Obernkirchen, ausgegesprochen.

Gerügt wird das Anbieten von Fahrzeugfinanzierungen ohne weitere Angaben.

Gem. § 6a Preisangabenverordnung (PAngV) sind u..a folgende Angaben vorzuhalten:

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben: 1.den Sollzinssatz,2.den Nettodarlehensbetrag,3.den effektiven Jahreszins.Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden: 1.die Vertragslaufzeit,2.bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,3.gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

Es wird seitens der Autohaus Mailand GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die in der der Abmahnung beigefügten vorformulierten Fassung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.

Im Rahmen der Abmahnung wird (noch) nicht zur Erstattung von Anwaltskosten aufgefordert. Diese werden regelmäßig aber - im Falle einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit - noch nachträglich geltend gemacht.

Allein aus diesem Grund sollte im Falle einer Unterwerfung genau geprüft werden, wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu formulieren ist.

Die Abgabe der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist jedenfalls nicht zu empfehlen.

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