Im vorliegenden Fall verschickte eine Firma Schreiben, in denen die Empfänger an den Ablauf der Schutzfrist ihrer beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Marke erinnert wurden. Durch Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages würde die bestehende Markeneintragung verlängert. Die gewählte Form des Schreibens erweckte dabei den Eindruck, das Schreiben stamme von einer Behörde und nicht von einem privaten Unternehmen.
Die Richter am OLG Köln stuften das Schreiben als eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ein. Das Erinnerungsschreiben sei geeignet, den Empfänger über die wahre Identität des Unternehmens zu täuschen. Die Beklagte suggeriere eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere durch die Verwendung ähnlicher Formulare. Dies begründe einen Wettbewerbsverstoß.
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