LG Bochum: Irreführende Lieferfristen-Angabe “Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen”

LG Bochum: Irreführende Lieferfristen-Angabe “Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen”
04.07.2014472 Mal gelesen
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13 entschieden, dass die Verwendung der Lieferfristen-Angabe "Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen" unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig sein kann.

Ein Händler machte auf der bekannten Internetplattform Amazon mehrdeutige Angaben zur Lieferzeit der bei ihm bestellten Artikel. So hieß es in der Artikelübersicht:

"Bestellen Sie Werkstags bis 11 und wir versenden die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag!"

Räumlich neben der ersten Aussage war zu lesen:

"Gewöhnlich versandfertig in 3 - 5 Wochen."

Auch die bei Amazon hinterlegten Händlerinformationen trugen zur Verwirrung der Käufer bei. Dort hieß es:

"Die von ihnen bestellte Ware wird, soweit in der Artikelbeschreibung nichts anderes vermerkt, innerhalb von 1 bis 2 Werktagen auf dem schnellsten Weg (z.Zt. durch DHL) direkt zu Ihnen nach Hause geliefert."

Die Richter am LG Bochum gaben der Klage einer Mitbewerberin statt und verurteilten die Beklagte es zu unterlassen, nicht klare und verbindliche Lieferfristen anzugeben. Die verschiedenen Angaben zur Lieferfrist eines bestellten Artikels könnten in keinen vernünftigen Zusammenhang zueinander gesetzt werden. Insofern liege eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Aus Sicht des Kunden sei entscheidend, wann er die von ihm bestellte Ware erhalte. Die von der Beklagten verwendeten Begriffe "Lieferfrist, Warenverfügbarkeit und Versandfertigkeit" trugen nur zur allgemeinen Verunsicherung der Verbraucher bei. Wörtlich heißt es:

"Die Aussage der Beklagten in der Angebotsübersicht "Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware -Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag! Sie erhalten." ist aus Sicht des angesprochenen nicht in Einklang zu bringen mit der Information "gewöhnlich versandfertig in 3-5 Wochen". Der Kunde kann hieraus nicht entnehmen, wann die Ware bei ihm eintrifft. Diese widersprüchlichen Angaben erfüllen den Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da aus Sicht der Verbraucher die Verfügbarkeit und Lieferung nicht eindeutig zu erkennen sind."

Außerdem verbot das Gericht der Beklagten sich eine Lieferfrist von mindestens 21 Tagen vorzubehalten. Bei Gegenständen des alltäglichen Bedarfs wie im vorliegenden Fall (Kinderfußdecke), könne der Kunde im Onlinehandel davon ausgehen, dass die Ware innerhalb absehbarer Zeit geliefert werde. Ein Zeitraum von 21 Tagen sei hierfür unangemessen.

Aus alldem darf aber nicht geschlussfolgert werden, dass die Verwendung einer Lieferfrist von 21 Tagen durch einen Händler immer einen Wettbewerbsverstoß begründet. Vielmehr kommt es hierfür auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, wie die Richter in ihrer Entscheidung betonten. Die Unlauterkeit ergebe sich im vorliegenden Fall gerade aus der widersprüchlichen Kombination der unterschiedlichen Lieferfristen. Wörtlich heißt es:

"Da die Beklagte sich eine längere Frist vorbehält, ist dies im Zusammenhang mit der Klausel "wenn die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag" ebenfalls irreführend."

Kontakt:

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