In dem konkreten Fall hat ein Mitarbeiter eines IT- Unternehmens über die Internet Plattform XING zwei Mitarbeiter eines anderen IT-Unternehmens kontaktiert. Dabei schrieb er Ihnen: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft."
Das LG Heidelberg nahm einen Wettbewerbsverstoß an. Es läge eine unerlaubte Herabsetzung eines Mitbewerbers vor, da die getroffenen Aussagen inhaltlich nicht nachzuvollziehen seien, vgl. § 4 Nr. 7 UWG. Dem Mitarbeiter des beklagten Unternehmens sei es einzig und allein darum gegangen, einen Mitbewerber in ein schlechtes Licht zu rücken. Insofern liege auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor, welche nach § 4 Nr. 10 UWG verboten sei.
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