Neuerungen im Fernabsatzrecht und Widerrufsrecht durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU)

04.04.2014 636 Mal gelesen
Die europäische Verbraucherrichtlinie sorgt für einige Neuerungen im Fernabsatzrecht und Widerrufsrecht. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt nunmehr am 13.06.2014 in Kraft.Erfahren Sie mehr...

Die neusten und wichtigsten Änderungen hier kurz zusammengefasst:  

  • Form des Widerrufs

Bisher konnte die bestellte Ware, die dem Verbraucher aus welchen Gründen auch immer nicht gefallen hat, grundlos zurückgesandt werden. Haben doch die meisten Händler um Angaben von Gründen gebeten, so war dies nur eine Hilfe für den Hersteller oder Händler bei der Größenbestimmung. Und derlei Gründe werden auch in Zukunft nicht gefordert sein.

Hier geht es vielmehr um die Erklärung des Widerrufs selbst. Diese war auch bisher nicht nötig. Dies wird jedoch ab dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes, also ab dem 13.06.2014, anders sein. Es ist damit zu rechnen, dass den Verbrauchern für die Erklärung des Widerrufs ein Muster mit der Bestellung übersandt wird, welches er schließlich nur noch auszufüllen braucht und seiner Rücksendung beilegen muss. Verbraucher können jedoch auch eine andere Form wählen um den Widerruf zu erklären, sei es etwa per separater Post, per E-Mail oder per Telefax. Es genügt, wenn der Entschluss zum Widerruf eindeutig aus der Erklärung hervorgeht.

  • Widerrufsfrist

Mit dem neuen Gesetz wird die bisherige gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht geändert. Neu ist aber, dass diese Frist nun einheitlich in ganz Europa gilt. Dies ist dann interessant, sofern etwa von einem Versender außerhalb der Landesgrenze Ware bestellt wird.

  • Verlängerte Widerrufsfrist

Die längere Widerrufsfrist von 12 Monaten tritt dann ein, wenn der Verbraucher nicht oder aber fehlerhaft belehrt worden ist.

  • Zusatzkosten für bestimmte Zahlungsarten

Extrakosten für spezifische Zahlungsarten wie etwa die Zahlung via Paypal oder die Kreditkartenzahlung dürfen dem Verbraucher nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese für den Unternehmer tatsächlich Kosten nach sich ziehen.

  • Änderungen für Online-Händler

Für Online-Händler gilt nunmehr, dass sie eine dem neuen Widerrufsrecht entsprechende Widerrufsbelehrung erstellen müssen. Hier geht es vor allem darum, die Besonderheiten des Onlinehandels mit aufzunehmen, das heißt etwa die Widerrufsmöglichkeit über die Shopseite selbst zu nennen.

Der Händler hat bei einem Widerruf in der gleichen Zeit, also binnen 14 Tagen, bereits gezahltes Geld an den Verbraucher zu erstatten. Die normalen Hinsendekosten kann er hiervon nicht in Abzug bringen. Die Zahlung kann jedoch solange verweigert werden, bis die Ware beim Händler eingetroffen ist oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand geliefert hat.

Voreinstellungen, das heißt im Vorhinein gesetzte Häkchen für Zusatzleistungen, sind bei Internetbestellungen nicht mehr erlaubt. Nur wenn der Verbraucher das Häkchen selbst gesetzt hat, kann der Preis für die Zusatzoption verlangt werden.

Der Unternehmer muss vor der verbindlichen Bestätigung der Bestellung klar und deutlich auf den Endpreis hinweisen. Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er den Preis wahrgenommen hat und zwar durch das Anklicken eines sogenannten Buttons.

  • Verbraucher tragen die Kosten der Rücksendung

Eine der wohl für die Praxis spannendsten Neuerungen wird die Änderung in puncto Rücksendekosten sein. War nach bisherigem Recht eine Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro für den Verbraucher stets kostenfrei, so kann dies vom Versender künftig anders gestaltet werden. Es gibt schlicht keine Pflicht mehr für die Übernahme von Rücksendekosten. Dies bedeutet, dass der Versender künftig dem Verbraucher die kompletten Rücksendekosten übernehmen lassen kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber ausreichend belehrt hat.

  • Folgen für den Online-Händler bei Nichtumsetzung der Neuregelungen

Sofern der Online-Händler die neuen Vorschriften in seinem Shop nicht oder nicht ausreichend in die Tat umsetzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß begründen. Vor allem die Konkurrenten könnten hiervon Kenntnis erlangen und dies abmahnen. Dies zieht in aller Regel nicht zu unterschätzende Kosten für den Zuwiderhandelnden nach sich. Daher sollten sich die Internethändler rasch mit den Neuerungen vertraut machen, da es keine Übergangsfrist gibt. Jedoch dürfen die hieraufhin neugefassten Vertragsbestandteile erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes angewandt werden, sie gelten dann auch erst für Verträge, welche ab dem 13.06.2014 geschlossen werden.

Unsere Kanzlei betreut bundesweit mittelständische Unternehmen und Privatpersonen bei allen wettbewerbsrechtlich Fragestellungen. Wir sind  auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht erfahren und  sind für Sie außergrichtlich und gerichtlich tätig.

Weitere interessante Artikel finden Sie auf unserer Homepage:

http://ra-scharfenberg.com/

Sie können uns gern unter 030 206 269 22 kontaktieren

Ihr Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg