Dem ebay Händler wird vorgeworfen, die nach der PangV erforderliche Grundpreisangabe nicht in unmittlebarer Nähe zum Endpreis anzugeben. Der abgemahnte Händler verwendete zur Grundpreisangabe die von ebay vorgehaltene zweite Titelzeile. Diese Titelzeile wird jedoch nicht bei jeder Suchansicht dargestellt. Das Verhalten des Abgemahnten sei deswegen unlauter. Man mag über das Abmahnverhalten denken wie man möchte. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass der vorgeworfene Verstoß tatsächlich geeignet sein kann, einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Keinesfalls sollten Sie aber dier vorformulierte Unterlassungserkkärung unterschreiben, die viel zu weitreichend formuliert ist.
Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt René Euskirchen zur Verfügung.
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UPDATE 21.02.2014:
Uns liegen weitere Abmahnungen der IDO vor. Es hat den Anschein, dass dieser Interessensverband grossflächig Abmahnungnen verschickt.
Lassen Sie sich beraten!