Gerügt wird die fehlerhafte Grundpreisangabe innerhalb eines eBay-Angebotes. So wird gerügt, dass im Rahmen der bei eBay u.a. wählbaren "Galerieansicht" der Grundpreis erst nach entsprechender Positionierung des Mauszeigers angezeigt werde und dies nicht dem Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 2 PAngV) genüge.
In diesem Zusammenhang wird auf ein Urteil des Landgerichts Bochum, Urteil vom 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13, verwiesen, mit dem wir uns hier bereits auseinandergesetzt haben.
Seitens des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die in der vorformulierten Fassung eine starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR vorsieht, noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 232,05 EUR gefordert.
Vor dem Hintergrund, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hinsichtlich fehlender Grundpreisangaben auf der Verkaufsplattform eBay durchaus ihre Tücken haben, sollte unbedingt für den Fall einer Unterwerfung darauf geachtet werden, eine solche möglichst genau zu fassen und natürlich durch entsprechende Modifizierung der Angebote Vertragsstrafen für die Zukunft zu vermeiden.
Lassen Sie sich beraten !
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