Gerügt wird die fehlende Angabe des Grundpreises bei Angeboten auf der Verkaufsplattform eBay.
§ 2 Abs. 1 PAngV sieht folgendes vor:
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
Vor dem Hintergrund, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hinsichtlich fehlender Grundpreisangaben auf der Verkaufsplattform eBay durchaus ihre Tücken haben, sollte unbedingt für den Fall einer Unterwerfung darauf geachtet werden, eine solche möglichst genau zu fassen und natürlich durch entsprechende Modifizierung der Angebote Vertragsstrafen für die Zukunft zu vermeiden.
So hat z.B. das Landgericht Bochum(Urteil v. 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13), für Angebote auf der Verkaufsplattform eBay entschieden, es reiche innerhalb der von eBay eingerichteten Galerieansichtnicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.
Im Falle einer Unterwerfung sollten daher vor der Erstellung weiterer Angebote sämtliche Problematiken erfasst werden, um keine Vertragsstrafe zu verwirken.
Vor der unbedachten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten wir daher dringend ab.
Wir beraten bundesweit !
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