Das Gericht sah hierin (zunächst) einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es danach insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 zu leisten;
Im Zuge dieser Entscheidung haben wir natürlich unsere Mandanten dahingehend beraten, entsprechende Annahmefristen vorzuhalten, um möglichen Abmahnungen durch Mitbewerber vorzubeugen.
Das Landgericht Hamburg hat diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 10.04.2013 aufgehoben, weil es nunmehr keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB sieht.
Insbesondere sei die Frist nicht deshalb unangemessen, weil dem Käufer nicht zugemutet werden könne, fünf Tage lang an sein Antrag gebunden zu sein und während dieses Zeitraumes keine anderweitigen Dispositionen bezüglich der betreffenden Ware durchführen zu können. Dem stehe schon entgegen, dass der Käufer ein Widerrufsrecht habe.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt, dass es durchaus möglich ist, dass Gerichte ihre Rechtsauffassung während eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchaus ändern.
Für bereits Abgemahnte sollte die aktuelle Rechtsprechung Anlass genug sein, sich gegen den Abmahner klar zu positionieren.
Wir beraten Sie gerne !
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