Bundespatentgericht bestätigt die Eintragungsfähigkeit des Buchstabens "M" für Fahrzeuge

Bundespatentgericht bestätigt die Eintragungsfähigkeit des Buchstabens "M" für Fahrzeuge
18.10.2013211 Mal gelesen
Der Buchstabe "M" ist als Marke für Sportwagen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die Beschwerde des Anmelders der Marke gegen die anders lautende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat sich gelohnt.

Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung des Wortzeichens "M" als Markenbezeichnung für Waren der Klasse Sportwagen wegen fehlender Unterscheidungskraft  zurückgewiesen. Der Buchstabe M symbolisiere lediglich die Zugehörigkeit der eines Fahrzeugs zur "EG-Fahrzeugklasse M" und sei eine lexikalische Abkürzung für Modell. Der Verbraucher werde den Buchstaben außerdem als Produkteigenschaft eines Fahrzeugs auffassen, so wie es in der KfZ-Branche bei Buchstabenbezeichnungen üblich ist. Hiergegen legte die Anmelderin der Marke BEschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) ein.

Die Beschwerde war erfolgreich.

Allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft steht einer Markeneintragung entgegen, beispielsweise, wenn der Markenbezeichnung lediglich eine beschreibende Bedeutung zukommt. Vorliegend erkennt das BPatG jedoch nicht darauf, dass der Buchstabe "M" vom Verbraucher als bloße Beschreibung, etwa als Ausstattungsmerkmal eines Sportwagens aufgefasst wird. "M" hat zwar viele Bedeutungen als Einheit, römische Zahl, Abkürzung usw., jedoch keine, die mit der eingetragenen Warenklasse in offensichtlicher Verbindung steht und einen beschreibenden Aussagegehalt begründet.

Buchstabe M auch nicht freihaltebedürftig

Auch besteht für den Buchstaben "M" kein Freihaltebedürfnis, das anderen Unternehmen ermöglichen soll, beschreibende Zeichen oder Angaben frei zu verwenden. Zur Zeit besteht ein solches Interesse nicht, der Buchstabe "M" wird nicht benötigt als beschreibendes Merkmal eines Sportwagens, noch ist ein solcher Umstand absehbar.

Mein Tipp:

Lassen Sie sich vor einer Markenameldung von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Patentanwalt beraten. Es sollte auch eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherchestattfinden, um auszuschließen, dass die gewünschte Marke in Rechte Dritter eingreift. Andernfalls kann ein prioritätsälterer Inhaber einer ähnlichen oder identischen Marke Ihre (ungeprüfte) Marke als Vorwand nehmen, um eine kostenintensive Abmahnung wegen Markenverletzungauszusprechen.

Wir beraten Sie gern!