In der Vergangenheit hatte der Senat des OLG Hamm den Begriff "regulärer Preis" als mehrdeutig angesehen und als wettbewerbswidrig eingestuft. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5.9.2013 heißt es erfreulicherweise:
"In Übereinstimmung mit der Kommentierung von Prof. Bornkamm (§ 5 Rn. 7.128) meint der Senat, dass das frühere Verkehrsverständnis sich geändert hat und für den Durchschittsverbraucher kein Zweifel besteht, dass mit dem regulären Preis der frühere eigene Preis des Werbenden gemeint ist."
Der von mir vertretene Abgemahnte bekommt jetzt vom Abmahner erfreulicherweise sämtliche Verfahrenskosten erstattet.
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