Abmahngrund Werbung mit "regulärer Preis" nicht "mehr" wettbewerbswidrig - OLG Hamm, I-4 U 67/13

Abmahngrund Werbung mit "regulärer Preis" nicht "mehr" wettbewerbswidrig - OLG Hamm, I-4 U 67/13
09.09.2013256 Mal gelesen
Eine Erfolg für den Abgemahnten, eine herbe Niederlage für den Abmahner. Das OLG Hamm hat endlich seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung mit "regulärer Preis" aufgegeben. Bislang wurde dies als wettbewerbswidrig bewertet. Jetzt nicht mehr.

In der Vergangenheit hatte der Senat des OLG Hamm den Begriff "regulärer Preis" als mehrdeutig angesehen und als wettbewerbswidrig eingestuft. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5.9.2013 heißt es erfreulicherweise:

"In Übereinstimmung mit der Kommentierung von Prof. Bornkamm (§ 5 Rn. 7.128) meint der Senat, dass das frühere Verkehrsverständnis sich geändert hat und für den Durchschittsverbraucher kein Zweifel besteht, dass mit dem regulären Preis der frühere eigene Preis des Werbenden gemeint ist."

Der von mir vertretene Abgemahnte bekommt jetzt vom Abmahner erfreulicherweise sämtliche Verfahrenskosten erstattet.

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