BGH : zwei Millimeter große Grundpreisangaben im Supermarkt zulässig

BGH : zwei Millimeter große Grundpreisangaben im Supermarkt zulässig
30.07.2013199 Mal gelesen
Wem ging es nicht schon so: Beim Einkauf im Supermarkt fürs Wochendendgrillen schaut man auf das Preisschild und denkt sich: „Warum sind denn diese Steaks viel günstiger als die daneben?“ Um die Preise der beiden Produkte zu vergleichen, ist es hilfreich, wenn der jeweilige Grundpreis angegeben ist.

Wem ging es nicht schon so: Beim Einkauf im Supermarkt fürs Wochendendgrillen schaut man auf das Preisschild und denkt sich: "Warum sind denn diese Steaks viel günstiger als die daneben?" Um nun die Preise der beiden Produkte realistischerweise und schnell vergleichen zu können, ist es hilfreich, wenn der jeweilige Grundpreis angegeben ist. Andernfalls können unterschiedliche Füllmengen über den tatsächlichen Preisunterschied hinwegtäuschen. Zu ebendiesem Zweck gibt es die Grundpreisverordnung. Aber wie groß muss die Angabe eigentlich sein, damit der Käufer ohne weiteres von ihr Kenntnis nehmen kann?

 

Der Sachverhalt

Genau das fragte sich auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie befand die Preisschilder des beklagten Supermarktes mit einer Größe von nur 2 Millimetern als zu klein, um sie noch lesen zu können und sah deshalb einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV müssen die Angaben leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Sie berief sich in der Begründung darauf, dass der BGH bei der Werbung für Arzneimittel nach § 4 Heilmittelwerbegesetz eine Mindestschriftgröße von 2,1162 mm vorgeschrieben hat.

 

Der BGH sieht es wie die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen (LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.3.2013, Az. I ZR 30/12) sind sich einig, dass die Klägerin mit dieser Einschätzung alleine dasteht. Denn laut BGH ist die Grundpreisangabe dann im Sinne des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV deutlich lesbar, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft in angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Einordnung hänge dabei aber nicht von der Schriftgröße allein, sondern auch von den sonstigen Umständen im Einzelfall ab - also etwa von Druckbild, Gliederung, Papier, Farbe, Hintergrund und schließlich dem Abstand, der zwischen Schild und Leser liegt. Bei einer Entfernung von 50 cm sei es im vorliegenden Fall aber ohne Probleme möglich, die Preise zu lesen, weil die Grundpreise in einem umrandeten Kästchen dargestellt sind und die schwarzen Buchstaben einen starken Kontrast zur gelben Hintergrundfarbe bilden. Auch sei es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, dass sich einige Schilder nur wenige Zentimeter über dem Fußboden befinden und der Käufer sich somit bücken müsse, um die Grundpreisangabe zu lesen. Denn dies müsse er ja sowieso, wenn er sich die Waren anschauen wolle, argumentiert der BGH schlicht und einfach.

 

Auch der Vergleich mit dem Heilmittelwerbegesetz durch die Klägerin hinkt laut BGH gewaltig. Zum einen sei hier schon der Gesetzeswortlaut ein anderer ("gut lesbar" und nicht "deutlich lesbar"). Zum anderen seien bei Arzneimitteln die Inhalte deutlich umfangreicher und schwerer zu erfassen, weil es sich um kompliziertere Angaben wie die chemische Zusammensetzung oder Nebenwirkungen handle.

 

Was lernen wir aus diesem Urteil?

 

Nicht viel! Außer, dass die Rechtsprechung des BGH immer mal wieder Überraschungen mit sich bringt. Denn die Anforderungen, die der BGH an den durchschnittlichen Verbraucher stellt, variieren je nach Fall zwischen äußerst gering und besonders hoch. Einen verlässlichen Maßstab und Rechtssicherheit für die Supermarktbetreiber bietet die Entscheidung jedenfalls nicht.

 

Wollen Sie sicher gehen, dass Ihre Angaben - sei es in der Werbung im Supermarkt oder im Impressum auf Ihrer Unternehmenshomepage - nicht wettbewerbsrechtlich beanstandet werden? Dann stehen wir Ihnen gern bei der Prüfung Ihres Einzelfalls zur Seite.

 

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

 

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