Urlaubszeit: Wettbewerbszentrale mahnt Anbieter von Ferienimmobilien ab

Urlaubszeit: Wettbewerbszentrale mahnt Anbieter von Ferienimmobilien ab
26.07.2013247 Mal gelesen
Viele Vermieter/Vermittler von Ferienimmobilien weisen bei der Bewerbung Ihrer Angebote neben dem Endpreis auf die zusätzliche obligatorische Kostenposition "Endreinigung" hin. Diese Art der Preisdarstellung verstößt jedoch gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. spricht in Hinblick auf entsprechende Preisdarstellungen daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Mir liegen mehrere entsprechende Abmahnschreiben vor.

In ihren Abmahnungen weist die Wettbewerbszentrale (WBZ) zutreffend darauf hin, dass obligatorische Kostenpositionen in den Endpreis für eine Leistung einzurechnen sind. Die immer noch recht häufig anzutreffende Praxis der separaten Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen ist nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte bundesweit rechtswidrig und stellt im Übrigen einen Wettbewerbsverstoß dar, gegen den im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorgegangen werden kann. In einem der hier vorliegenden Abmahnschreiben heißt es hierzu:

 

"Aufgrund diverser Beanstandungen zu dieser Thematik hatten wir über die dargestellte Rechtslage bereits Anfang 2011 sowie erneut im April 2012 informiert (Beiträge auf unserer Internetseite vom 17.02.2011 und 03.04.2012). In einem weiteren Beitrag vom 05.04.2013 haben wir erneut über die Rechtslage informiert und die Anbieter von Ferienimmobilien aufgefordert, die eigene Preiswerbung in Hinblick auf die Gesetzeslage zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Auch in der Publikumspresse sowie in Fachpublikationen ist wiederholt über dieses Thema berichtet worden. Um so unverständlicher ist für uns, dass weiterhin keine korrekte Preisdarstellung erfolgt."

 

Wie in den sonstigen von der Wettbewerbszentrale eingeleiteten Abmahnverfahren auch, wird eine Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe und eine Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Euro gefordert.

 

Sofern auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, empfehle ich Ihnen, sich in der Angelegenheit anwaltlich beraten zu lassen. Sie müssen zwar davon ausgehen, dass der von der Wettbewerbszentrale erhobene Vorwurf in der Sache selbst berechtigt ist. In den mir vorliegenden Verfahren waren die mit den Abmahnschreiben geforderten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nach meiner Auffassung jedoch zu einseitig zu Gunsten der Wettbewerbszentrale gefasst.

 

Sie wünschen eine Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

 Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

 Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

 Gerne höre ich von Ihnen.

  

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

http://www.facebook.com/RechtsanwaltAndreasKempcke

http://plus.google.com/100589702889676255737/posts